Wo Kinder spielen, kann es schnell auch zu Schäden kommen. Für Eltern kann das unter Umständen teuer werden, denn nicht immer werden Schäden, die durch deliktunfähige Kinder entstehen, von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Gerade, wenn Kinder unter 7 bzw. 10 Jahren im Haushalt leben, sollte die Haftpflichtversicherung entsprechend angepasst sein.
Bei unseremTestsieger VHV sind Schäden durch deliktunfähige Kinder (Kinder unter 7 Jahre) bis zu bestimmten Summen mitversichert. Dies sind für Sachschäden 5.000 EUR und für Personenschäden 10 Mio. EUR. Auf eine Prüfung, ob dabei die Aufsichtspflicht verletzt wurde, wird dabei verzichtet.
• Schäden durch deliktunfähige Kinder stellen keinen Regressanspruch dar.
• Kinder gelten bis zum 7. Lebensjahr als deliktunfähig, im Straßenverkehr ist die Grenze auf zehn Jahre ausgedehnt.
• Ersatz für Schäden durch deliktunfähige Kinder gehören in jede private Haftpflichtversicherung, wenn die Kinder nicht älter als zehn Jahre alt sind.
In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr zu folgenden Themen:
1. Deliktunfähigkeit: Keine Haftung – keine Zahlung
2. Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern wichtig
3. Die Haftpflichtversicherung im Kindergarten
Deliktunfähigkeit: Keine Haftung – keine Zahlung
Per Gesetz sind Kinder unter 7 Jahren deliktunfähig, im Straßenverkehr bis zum Alter von zehn Jahren. Das bedeutet, dass sie für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden können. Grundsätzlich gilt, dass Eltern nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Allerdings gibt es dazu keine verbindlichen Regelungen, so dass die Beurteilung, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, oft einem Gericht obliegt.
Eigentlich eine gute Nachricht für Eltern: Aus juristischer Sicht müssen Eltern für einen Schaden, den ihr deliktunfähiges Kind verursacht hat, nicht zahlen. In diesen Fällen zahlt natürlich auch die Haftpflichtversicherung nicht. Aus moralischer Sicht fühlen sich jedoch viele dazu verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn Schäden entstehen durch Kinder oft im persönlichen, teils engen Umfeld. Sofern juristisch keine Pflicht zum Schadenersatz besteht, müssen Eltern den Schaden aus eigener Tasche zahlen. Deliktunfähige Kinder können für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden. Die Haftbarkeit von Eltern ist nur gegeben, wenn Eltern die Aufsichtspflicht verletzen.
Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern wichtig
Die Haftpflichtversicherung wird in Single- und Familientarifen angeboten. Grundsätzlich sind Kinder wie folgt mitversichert:
- eheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Pflegekinder
- volljährige Kinder während des sozialen bzw. ökologischen Jahres oder im Bundesfreiwilligendienst, sofern sie unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Kinder in beruflicher Ausbildung oder akademischer Erstausbildung
- Kinder in Arbeitslosigkeit, die sich einer Ausbildung anschließt.
- Minderjährige Kinder ohne verwandtschaftliches Verhältnis zum Versicherungsnehmer (z. B. Austauschschüler)
- minderjährige Kinder von mitversicherten Kindern
- volljährige Kinder mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung (i. d. R. uneingeschränkt mitversichert)
Bei der Mitversicherung von minderjährigen Kindern sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass deliktunfähige Kinder bis 7 Jahre (im Straßenverkehr 10 Jahre) mitversichert sind. So müssen Eltern sich keine Gedanken um die moralische Verpflichtung zum Schadenersatz machen. Bei der Mitversicherung von Kindern sollte auf die Absicherung von Schäden durch deliktunfähige Kinder geachtet werden. Sind sie mitversichert, werden Schäden in der Regel ohne größere Probleme reguliert – ohne Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung.
Die Aufsichtspflicht im Kindergarten
Im Kindergarten obliegt die Aufsichtspflicht den Erzieherinnen und Erziehern. Sie sind dafür verantwortlich, dass Kinder von Gefahrenquellen ferngehalten werden und sich selbst oder auch anderen keinen Schaden zufügen. Dabei erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf alle Kinder, die sich in der Obhut der Einrichtung befinden. Zur Aufsichtspflicht gehört in diesem Fall auch die Aufklärung der Kinder über mögliche Gefahren. Die Eltern geben hier die Aufsichtspflicht für einen bestimmten, vertraglich vereinbarten Zeitraum, an die Erzieher ab. Während des Aufenthalts im Kindergarten oder einer Kindertageseinrichtung können Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht direkt wahrnehmen und übergeben diese an das zuständige Betreuungspersonal.
Die Haftpflichtversicherung im Kindergarten
Kinder, die einen Kindergarten bzw. eine Kindertageseinrichtung besuchen, fallen zweifelsohne unter den Begriff „deliktunfähig“, da sie in aller Regel jünger als 7 Jahre sind. Sie trifft somit keine Schuld, wenn beim Spielen oder Rumtoben etwas kaputt geht. In Bezug auf die Regulierung des Schadens können auch Eltern nicht haftbar gemacht werden, da sie die Aufsichtspflicht an das Betreuungspersonal der jeweiligen Einrichtung übertragen. Nur bei Verletzung der eigenen Aufsichtspflicht besteht seitens der Eltern Haftbarkeit. In diesem Fall würde auch die private Haftpflichtversicherung der Eltern einen Schaden regulieren.
Im Kindergarten gelten allerdings besondere Regelungen. Hier geht die Haftung im Regelfall auf den Kindergarten über, da Erzieher sich gleichzeitig um mehrere Kinder kümmern müssen und somit schnell unbemerkt ein Schaden entstehen kann. Folgende Faktoren spielen bei der Haftungsfrage eine Rolle:
- Fähigkeiten des Kindes
Entscheidend für die Aufsichtspflicht im Kindergarten sind die körperlichen, seelischen sowie kognitiven Fähigkeiten eines Kindes. So benötigen jüngere Kinder oft eine intensivere Beaufsichtigung, als es bei älteren Kindern der Fall ist. Laut Rechtssprechung haben Kleinkinder bis 4 Jahre eine besondere Aufsichtsbedürftigkeit.
- Fähigkeiten des Erziehers
Ausbildung und Erfahrung eines Erziehers spielen bei der Aufsichtspflicht in einem Kindergarten eine entscheidende Rolle. So ist von Erziehern, die ihre Tätigkeit schon länger ausüben, in der Regel zu erwarten, dass sie Gefahrenquellen und kritische Situationen richtig einschätzen können.
- Größe der Gruppen
In einer Gruppe mit Kindergartenkindern kann sich die Stimmungslage unter Umständen schnell verändern. Erzieher müssen dies immer aufmerksam beobachten und angemessen auf bestimmte Schwankungen reagieren. Dabei ist immer die Beschäftigung der Kinder für die Anzahl der eingesetzten Erzieher ausschlaggebend. So werden bei Ausflügen meist mehr Erzieher eingesetzt, als beim Spielen im Kindergarten-Bereich, da hier die Aufsichtspflicht erhöht ausgeübt werden muss.
- Umgebung
Ist in den räumlichen und örtlichen Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vorhanden, dann muss die Aufsichtspflicht im Kindergarten besonders ernst genommen werden. Dies ist vor allem bei Ausflügen der Fall, bei denen zum Beispiel Straßen überquert werden müssen. Die Aufsichtspflicht muss in diesem Fall angepasst werden.
Grundsätzlich liegt die Aufsichtspflicht für deliktunfähige Kinder beim Besuch eines Kindergartens den Erziehern. Eltern sind also für Schäden, die im Kindergarten passieren, nicht haftbar zu machen.
Unser Fazit zur Haftpflichtversicherung für Kindergarten
- Im Kindergarten obliegt die Aufsichtspflicht bei den Erzieherinnen und Erziehern.
- Eltern sind nur bei eigener Verletzung der Aufsichtspflicht in der Haftung.
- Dennoch bleibt der Einschluss für Schäden in der privaten Haftpflichtversicherung für Eltern ein Muss.