Paragraf 823, Abs. 1 BGB besagt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob eine direkte Unachtsamkeit die Folge war, der eigene Hund für den Schaden verantwortlich ist, das Auto ohne Insassen die Straße herabrollte oder der Öltank ein Leck hatte – wer schädigt, ist im Regress
- Haftung erstreckt sich auf alle Lebensbereiche.
- Unterschiedliche Haftpflichtversicherungen für unterschiedliche Risiken.
- Haftpflichtversicherung sichert existenzgefährdende Risiken ab.
In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr zu folgenden Themen:
1. Haftung kennt keine Ausnahme
2.Die Funktion einer Haftpflichtversicherung
3. Personen-, Sach- und Vermögensschäden
4. Deckung nicht unbegrenzt
Haftung kennt keine Ausnahme
Wer schädigt, haftet. Wer beispielsweise einen Hund hält, muss für Schäden des Hundes geradestehen, da von dem Tier eine grundsätzliche Gefährdungshaftung ausgeht. Gleiches gilt für Pferdehalter oder die Besitzer eines Autos. Für die Haftung besteht keine Obergrenze, sondern orientiert sich an dem tatsächlichen Schaden. Nicht umsonst gilt die Haftpflichtversicherung, gerade die Privathaftpflichtversicherung für Verbraucher als die wichtigste private Versicherung. Sie schützt den Schadensverursacher vor einer existenziellen Bedrohung.
Unabhängig davon, um welche Art von Haftpflichtversicherung es sich handelt,
- Private Haftpflichtversicherung
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
- KFZ-Haftpflichtversicherung
- Berufshaftpflicht
- Betriebshaftpflicht
- Umwelthaftpflicht
- Produkthaftpflicht
die Policen decken drei Segmente ab:
- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensschäden
Der Begriff „Haftpflichtversicherung“ suggeriert im ersten Moment, dass es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Dies ist jedoch falsch. Der Begriff bedeutet, dass der Schadensverursacher in der Pflicht ist, zu haften. Auf der anderen Seite bestehen allerdings Pflichtversicherungen. Die populärste ist natürlich die KFZ-Haftpflicht, ohne deren Nachweis kein Auto zugelassen werden darf. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber für bestimmte Berufsgruppen mit erhöhtem Risiko, beispielsweise
- Ärzte
- Hebammen
- Anwälte
- Notare
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Einige Berufe im Zusammenhang mit Fahrzeugen
- Versicherungsvertreter
- Finanzdienstleister
eine gesetzliche Verpflichtung für den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vor. Dabei orientiert sich der Schwerpunkt der Haftung am Beruf. Während bei medizinischen Berufen Personenschäden im Vordergrund stehen, liegt der Schwerpunkt bei den beratenden Berufen auf der Vermögensschadenhaftpflicht. In einigen Bundesländern müssen Hundehalter ebenfalls den Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung erbringen.
Die Funktion einer Haftpflichtversicherung
Ein Missgeschick ist schnell passiert. Dabei ist ein umgeworfenes Rotweinglas auf dem weißen Sofa des Nachbarn noch harmlos. Kritischer wird es, wenn durch eine Unachtsamkeit eine Person einen körperlichen Schaden erleidet.
Zunächst einmal prüft die Haftpflichtversicherung, ob die Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen ihren Versicherungsnehmer begründet ist. Im ersten Schritt übernimmt sie also die Funktion einer passiven Rechtsschutzversicherung. Erkennt sie die Schadensersatzforderung an, reguliert sie den Schaden. Wichtig für Versicherungsnehmer ist es daher, auf keinen Fall selbst ein Schuldeingeständnis abzugeben. In diesem Fall können sie den Versicherungsschutz verlieren. Kommt es aufgrund Streitigkeiten zu einer Gerichtsverhandlung, übernimmt der Versicherer bei einer gerichtlich festgestellten Schadensersatzleistungspflicht alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, beispielsweise Gutachterkosten oder Gerichtskosten.
Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Die Versicherer unterscheiden hinsichtlich der möglichen Schäden zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Personenschäden und Sachschäden sind relativ leicht zu definieren, bei Vermögensschäden taucht häufig die Frage auf, um was es sich dabei handelt. Bei dieser Definition muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden:
- Direkter Vermögensschaden
- Indirekter Vermögensschaden
Ein direkter Vermögensschaden entsteht beispielsweise bei einem Raub. Da beispielsweise vorsätzlich begangene Straftaten nicht unter den Versicherungsschutz fallen, kommen direkte Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung nur sehr selten vor. Wesentlich häufiger treten dagegen indirekte Vermögensschäden auf. Einem Versicherungsnehmer kippt ein Glas Wasser auf den Laptop einer anderen Person. Neben dem Sachschaden, dem kaputten Laptop mit nicht mehr funktionierender Festplatte, entsteht unter Umständen auch ein Vermögensschaden, wenn Dateien auf der Festplatte gegen Entgelt neu erstellt werden müssen.
Ein Vermögensschaden kann auch entstehen, wenn ein Hausbesitzer seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, ein Passant ausrutscht und sich so schwer verletzt, dass er erwerbsunfähig bleibt. In diesem Fall gilt der Verdienstausfall als Vermögensschaden.
Verkauft ein Konditor Torte, die mit Keimen verschmutzt war und seine Kunden müssen ärztlich behandelt werden, liegt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung ein Personenschaden vor.
Läuft einem Hausbesitzer ein Öltank aus, haftet er im Rahmen der Umwelthaftung für den daraus entstandenen Sachschaden.
Grobe Fahrlässigkeit und Schäden durch deliktunfähige Personen
Bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 waren Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Seit 2008 leisten die Versicherer aber auch in diesem Fall, teilweise muss der Versicherungsnehmer jedoch einen Teil der Regresszahlung selbst übernehmen.
Schäden durch deliktunfähige Personen schließt der Gesetzgeber von der Haftung aus. Kinder gelten außerhalb des Straßenverkehrs bis zum Alter von 7 Jahren als deliktunfähig, im Straßenverkehr bis zum Alter von zehn Jahren. Eltern von Kindern bis zum Alter von zehn Jahren sind jedoch gut beraten, einen Vertrag zu wählen, der auch diese Schäden mit absichert.
Deckung nicht unbegrenzt
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen sind nicht unbegrenzt. Bei der Privathaftpflichtversicherung bieten gute Policen einen Schutz ab fünf Millionen Euro, sehr gute ab zehn Millionen Euro. In der KFZ-Haftpflichtversicherung beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme für Personenschäden 7,5 Millionen Euro, die aber im Zweifelsfall bei Weitem nicht ausreichen. Abweichend davon betragen die Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden bei den Assekuranzen 100 oder 150 Millionen Euro.
Unser Fazit zur Haftpflichtversicherung?
- Bei Haftpflichtversicherungen handelt es nur bei wenigen Ausnahmen tatsächlich um Pflichtversicherungen.
- Private Haftpflichtversicherung sollte auf jeden Fall ein „Muss“ sein.
- Je höher die Deckungssumme, um so besser.